AWO Kinderhaus Kleiner Stern

Gebührenordnung der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Erlangen-Höchstadt e.V.

1 Öffnungszeiten 

Für den Besuch der genannten Kindertagesstätte werden bei derzeitigen Gesamtöffnungszeiten 

Montag bis Donnerstag                        von  …7.00 bis ……17.00 Uhr

Freitag                                                  von  …7.00 bis ……16.30 Uhr 

Gebühren in Form von Elternbeiträgen nach dieser Ordnung erhoben. 

Die Gruppenöffnungszeiten und Personalanwesenheitszeiten richten sich nach dem Buchungsverhalten der Eltern. 

2 Gebührenschuldner 

Schuldner der Gebühren sind die Personensorgeberechtigten als Gesamtschuldner. Dies gilt auch dann, wenn Vertretungsberechtigte das Kind angemeldet haben.

3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld 

Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Einrichtung. Die Gebührenpflicht besteht auch im Falle der Erkrankung des Kindes oder bei vorübergehender Schließung und während der Ferienzeit. 

Grundsätzlich gilt die Gebührenpflicht bis zum Ende des Kindertagesstättenjahres, wenn nicht vorher zulässigerweise fristgerecht gekündigt wurde.

Der Elternbeitrag einschließlich der Verbrauchsgebühren ist am 1. Werktag eines Monats im Voraus zu entrichten.

Die Aufnahmegebühr wird mit dem ersten Elternbeitrag zu Beginn des Kindertagesstättenjahres bzw. bei Aufnahme eingezogen. 

Die Zahlung erfolgt durch Einzugsermächtigung im SEPA-Lastschriftverfahren. Das Konto der Personensorgeberechtigten muss deshalb gedeckt sein, d.h. anfallende Gebühren bei Nichtdeckung des Kontos müssen von den Personensorgeberechtigten getragen werden. Bearbeitungspauschale für eine Rücklastschrift beträgt 10,00 € zzgl. anfallende Bankgebühren.

4 Gebühren                                                                      

Der monatliche Elternbeitrag und die Essenspauschalen werden mit Beginn des Vertrages vollständig wie gebucht berechnet und betragen bei durchschnittlicher täglicher Buchungszeit: 

Stunden

 

Tag                              Woche

Krippe

Kindergarten

Kindergarten

ab 3 Jahre

Kinder unter 3 Jahre

>  2 -  3                               15

312,00 €

 

 

>  3 -  4                               20

350,00 €

148,00 €

237,00 €

>  4 -  5                               25

390,00 €

163,00 €

261,00 €

>  5 -  6                               30

428,00 €

178,00 €

284,00 €

>  6 -  7                               35

467,00 €

193,00 €

308,00 €

>  7 -  8                               40

506,00 €

207,00 €

332,00 €

>  8 -  9                               45

545,00 €

222,00 €

355,00 €

>  9 – 10                              50

584,00 €

237,00 €

379,00 €

>10 – 11                              55

623,00 €

252,00 €

403,00 €

Aufnahmegebühr

30,00 €

30,00 €

30,00 €

Umbuchungsgebühr

10,00 €

10,00 €

10,00 €

Arbeitgeberbescheinigung

10,00 €

10,00 €

10,00 €

Geschwisterermäßigung

-10,00 €

-10,00 €

-10,00 €

Zuschuss gem. StMAS *

 

-100,00 €

 

Essenspauschalen

Krippe

Kindergarten

 

Frühstück

24,00 €

24,00 €

24,00 €

Mittagessen

58,00 €

75,00 €

75,00 €

Nachmittag

24,00 €

24,00 €

24,00 €

Die einmalige Aufnahmegebühr wird mit dem ersten Monatsbeitrag fällig.

Die Essenspauschalen werden im Voraus, am Anfang des Monats, zusammen mit dem Elternbeitrag im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Der erste Essensbeitrag fällt im Monat des 1. Geburtstages des Kindes an oder vorher wenn das Kind vor dem 1. Geburtstag am gemeinsamen Essen teilnimmt.

Bescheinigungen über Kinderbetreuungskosten für das Finanzamt ist einmal im Jahr Kostenfrei, für jede weitere Abschrift berechnen wir 10,00€ Bearbeitungsgebühr 

* Ermäßigung Kinder gem. Newsletter Nr. 291 des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration

5 Festsetzen der Gebühren 

Eine Anpassung der Elternbeiträge erfolgt ab 2023 im Rahmen der vom statistischen Bundesamt festgestellten Teuerungsrate.  

Sollten nichtvorhergesehene Ausgabensteigerungen insbesondere bei Personalkosten und Mieten auftreten, die die Teuerungsrate übersteigen, so können diese zu Beginn des Kindertagesstättenjahres in den Elternbeiträgen berücksichtigt werden.

6 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.